Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Vertragsabschluss
a. Die Verkäuferin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung der Verkäuferin in Textform.
b. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Gewicht sowie handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke.
c. Die Verkäuferin ist zu Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferungen oder Teilleistungen sind für den Käufer nicht von Interesse. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
d. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Verkäuferin zu vertreten ist.
3. Rechte und Pflichten des Käufers
a. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist.
b. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist und auf demselben Rechts- bzw. Vertragsverhältnis beruht.
c. Ansprüche wegen Mängeln (vgl. Ziffer 3 d) gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
d. Der Käufer hat unverzüglich nach Belieferung die gelieferte Ware sorgfältig zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Diese Untersuchungs- und Anzeigepflicht gilt insbesondere auch für etwaige Mengenabweichungen. Diese müssen sofort bei Anlieferung schriftlich angezeigt werden.
Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Dies gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen sein sollte. Nicht fristgerecht gerügte Mängel und Mengenabweichungen gelten als genehmigt.
e. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3 c dieser Bestimmung).
4. Zahlung / Sicherungsrechte
a. Die Verkäuferin hat ihre (Kaufpreis-)Forderungen gegen den Kunden im Rahmen eines laufenden Factoring-Vertrages an die Eurofactor AG abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung daher nur an die Eurofactor AG, Bajuwarenring 3, 82041 Oberhaching bei München bzw. Postfach 11 07, 82032 Deisenhofen, geleistet werden. Gleiches gilt für sämtliche Rechte der Verkäuferin aus den vereinbarten Sicherungsabreden mit dem Käufer, die der Sicherung der abgetretenen (Kaufpreis-)Forderungen dienen, insbesondere Sicherungs- und Vorbehaltseigentum in allen Formen. Auch diese Sicherungsrechte hat die Verkäuferin zur Sicherung der abgetretenen (Kaufpreis-)Forderungen auf die Eurofactor AG übertragen,
b. Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Käufer die geschuldete Kaufpreissumme innerhalb von 45 Tagen nach Lieferung ohne Abzug zu
zahlen.
c. Die Verkäuferin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sie wird den Käufer über die Art der erfolgten Berechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
d. Eine Zahlung (auch mittels Scheck) gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der Eurofactor AG gutgeschrieben ist und die Eurofactor AG über den Betrag verfügen kann, es sei denn, dass der Käufer für eine Verzögerung nicht verantwortlich ist.
e. Der Käufer hat während seines Verzuges mit der Entgeltforderung die Geldschuld mit Jahreszinsen in Höhe von 10 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Die Verkäuferin behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5. Lieferungen
a. Genannte Liefertermine sind grundsätzlich und in jedem Falle unverbindlich.
b. Die Einhaltung der Lieferung und Leistungsverpflichtung der Verkäuferin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
6. Eigentumsvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Ware (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
a. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich die Verkäuferin das Eigentum an ihren gelieferten Waren (im Folgenden: Vorbehaltsware), die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor (Saldo- oder Kontokorrentklausel).
b. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für die Verkäuferin. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäuferin und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf die Verkäuferin übergeht, die die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer (Hersteller- und Verarbeitungsklausel).
c. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der Verkäuferin gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware (Verarbeitungs- und Vermischungsklausel).
d. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Verkäuferin ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an die Verkäuferin ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht der Verkäuferin ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände (Vorausabtretung).
e. Die Verkäuferin verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihr nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt (Freigabeklausel).
f. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zu Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln (Einziehungsermächtigung).
g. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Käufer ist Verbraucher.
h. Ziffer 4 lit. a bleibt unberührt.
7. Haftung
a. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
b. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
c. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Schadensersatzansprüche Dritter sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der Verkäuferin garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt, gerade den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
d. Diese Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Verkäuferin entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens oder des Körpers oder der Gesundheit.
8. Datenschutz
a. Die Verkäuferin ist berechtigt, Informationen und personenbezogene Daten über den Käufer zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages, zur Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen erforderlich ist und solange die Verkäuferin zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.
b. Die Verkäuferin ist ferner berechtigt, Informationen und personenbezogene Daten über den Käufer an die Eurofactor AG zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.
9. Schlussbestimmungen:
a. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
b. Die Regelungen der UN-Konvention zur Abtretung von Forderungen im Internationalen Handelsverkehr gelten bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Moment deren Inkrafttretens als vereinbart.
c. Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten am Geschäftssitz der Verkäuferin in Bamberg. Die Verkäuferin ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
d. Erfüllungsort ist der Sitz der Verkäuferin.
e. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Unterhaid, September 2020